Rundschreiben - 2023 - 61 - Änderung des Diskontsatzes für Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten
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01.11.2023 |
Nummer |
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2023 – 61 |
Gegenstand |
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Änderung der Rediskontsätze für Forderungen und Schuldverschreibungen. |
Das Kommuniqué zur "Festlegung der Zinssätze für Rediskont- und Vorschussgeschäfte" wurde im Amtsblatt vom 1.11.2023 unter der Nummer 32356 veröffentlicht.
Mit dem Kommuniqué wurde der bei Rediskontgeschäften gegen Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 3 Monaten anzuwendende Diskontsatz auf 35,75 % p.a. und der bei Vorschussgeschäften anzuwendende Zinssatz auf 36,75 % p.a. festgesetzt.
Dementsprechend ist bei der Ermittlung der vorläufigen und jährlichen Einkommens- und Körperschaftssteuerbemessungsgrundlagen der Zinssatz von 36,75 % p.a. bei der Berechnung der Rediskontierung von Forderungen und Verbindlichkeiten ab dem 1.11.2023 zu berücksichtigen. Nach dem Allgemeinen Kommuniqué zum Steuerverfahrensgesetz Nr. 238 ist bei Rediskontierungsgeschäften die interne Diskontierungsmethode anzuwenden.
Bekanntlich werden Forderungen oder Verbindlichkeiten nach dem Steuerverfahrensgesetz mit ihrem Nennwert bewertet. Steuerpflichtige, die keine Banken, Bankiers und Versicherungsgesellschaften sind, können jedoch ihre Forderungen und Verbindlichkeiten nach ihrem abgezinsten Wert am Bewertungstag bewerten, indem sie einen Rediskont anwenden, wenn sie dies wünschen.
Gemäß Artikel 285 des Steuerverfahrensgesetzes sind Steuerpflichtige, die ihre ausstehenden Wechselforderungen zum Wert des Bewertungstages neu bewerten, verpflichtet, ihre ausstehenden Wechselverbindlichkeiten demselben Verfahren zu unterziehen.
Banken, Bankiers und Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, ihre Forderungen und Verbindlichkeiten zum Wert des Bewertungstages mit dem offiziellen Diskontsatz der türkischen Zentralbank und dem bei ihren Geschäften angewandten Zinssatz neu zu bewerten.
Es ist eine gesetzliche Verpflichtung, den offiziellen Diskontsatz der türkischen Zentralbank anzuwenden, wenn der Zinssatz bei der Neubewertung der mit dem Schuldschein verbundenen Forderungen und Verbindlichkeiten zu ihrem Wert am Bewertungstag nicht auf dem Schuldschein angegeben ist.
Im VUK-Rundschreiben Nr. 64 der Finanzverwaltung vom 30.4.2013 wird jedoch erläutert, dass Schecks die Eigenschaft haben, dass sie in Bezug auf ihre tatsächliche Natur steuerlich fällig sind, und in dieser Hinsicht ist es möglich, von der Anwendung des Rediskontierungsverfahrens zu profitieren, das für die mit dem Solawechsel verbundenen Forderungen und Verbindlichkeiten vorgesehen ist, die nicht am Bewertungstag der Schecks mit fortgeschrittenem Ausstellungsdatum fällig sind.
Festlegung der bei Rediskont- und Vorschussgeschäften anzuwendenden Zinssätze
Mit freundlichen Grüßen...
Hinweis: Dieses Rundschreiben dient nur zu Informationszwecken. Bitte konsultieren Sie einen professionellen Berater bezüglich des Inhalts dieses Rundschreibens.